Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Präambel
1.1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (kurz „Bedingungen“) in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der Firma Rößler Waffen GmbH („RÖWA“) gegenüber Dritten (kurz „Abnehmer“). Diese Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Abnehmer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
1.2. Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, RÖWA stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu. Auch Erfüllungshandlungen und Stillschweigen seitens der Gesellschaft führen nicht zur Anerkennung von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Derartige allgemeine Geschäftsbedingungen binden RÖWA auch dann nicht, wenn RÖWA nicht ausdrücklich widersprochen hat oder der Abnehmer die Unterwerfung unter seine Bedingungen zur ausdrücklichen Bedingung gemacht hat.
1.3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB.
1.4. Abweichungen und Ergänzungen von und zu diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart oder von RÖWA schriftlich bestätigt werden. Abweichungen und Ergänzungen durch mündliche Vereinbarungen sind daher erst nach schriftlicher Bestätigung durch einen bevollmächtigten Vertreter von RÖWA wirksam.
2. Angebote, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
2.1. Angebote von RÖWA sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen des Abnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch RÖWA. Allfällige Fehler oder Widersprüche zum Angebot des Abnehmers sind von diesem unverzüglich nach Empfang der Auftragsbestätigung – spätestens jedoch binnen 5 (fünf) Werktagen ab Zugang – zu rügen. Andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als genehmigt.
2.2. Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen zukünftigen Anspruch auf Gewährung derselben.
2.3. Die in Datenblättern und sonstigen Informationsmaterialien von RÖWA, zB Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Preislisten, usw., enthaltenen Angaben, wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, sind nur verbindlich, wenn RÖWA das ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2.4. Bei Kauf nach Mustern gelten, falls nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, nur die wesentlichen Eigenschaften des Musters als vereinbart, sofern nicht schriftlich anderes bestätigt wurde. Im Übrigen behält sich RÖWA fertigungstechnische oder produktentwicklungsbedingte Farb- oder Qualitätsänderungen ausdrücklich vor.
2.5. Verträge zwischen RÖWA und ihren Abnehmern gelten unabhängig von der Erteilung allfälliger behördlicher Genehmigungen. Die Einholung solcher Genehmigungen ist – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – Angelegenheit der Abnehmer. Sollte RÖWA im Auftrag ihrer Abnehmer solche Genehmigungen einholen, ist RÖWA berechtigt, dafür ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
Produktberatung
RÖWA verpflichtet sich, den Abnehmer im Rahmen seiner Möglichkeiten über Einsatz, Verarbeitung und Anwendung seiner Waren zu beraten und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Diese Unterstützung erfolgt nach bestem Wissen der Mitarbeiter von RÖWA, entbindet den Abnehmer jedoch nicht von der eigenen Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften, Waffenhandelslizenz, Waffenerwerbserlaubnis u.a.
4.1. Dem Abnehmer ist bekannt, dass Produkte von RÖWA besonderen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Lagerung, Transport, Handhabung und Verkauf sowie der Ein- und Ausfuhr unterliegen.
4.2. Die von RÖWA gelieferten Waren entsprechen den Vorgaben des österreichischen Rechts. RÖWA übernimmt keine Gewähr und Haftung dafür, dass die gelieferten Produkte auch im Staat der Rechnungsadresse des Abnehmers oder in irgendeinem anderen Staat, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
4.3. Der Abnehmer ist für die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen sowie die Beachtung behördlicher Vorschriften verantwortlich. RÖWA ist nicht verantwortlich für Schäden, die aus Verstößen gegen behördliche Vorschriften und Auflagen resultieren.
4.4. Verträge zwischen RÖWA und ihren Abnehmern gelten unabhängig von der Erteilung allfälliger behördlicher Genehmigungen.
5. Preise
5.1. Die Preise lt. Auftragsbestätigung sind freibleibende Tagespreise, Listenpreise sind unverbindlich. Berechnet werden die am Liefertag gültigen Preise. Die Preise sind ohne Umsatzsteuer gerechnet. Diese wird nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferzeitpunkt gesondert hinzugerechnet.
5.2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwölf Wochen liegen und sich die Herstellungskosten aufgrund von Steigerungen insbesondere der Lohn- und Materialkosten erhöhen. Die Preiserhöhung muss den tatsächlich eingetretenen Kostensteigerungen angemessen sein. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nach vorheriger Ankündigung berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht nur unerheblich übersteigt.
5.3. Falls nicht anders vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Werk (EXW), 6330 Kufstein, Prof. Schlosser-Straße 31, Österreich, gemäß Incoterms 2010.
6. Übertragung von Schutzrechten
6.1. RÖWA bleibt Eigentümer an den dem Abnehmer übersendeten Zeichnungen, (technischen) Unterlagen, Spezifikationen, Muster usw. RÖWA räumt dem Abnehmer ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. Von RÖWA oder von Dritten im Auftrag von RÖWÄ zur Verfügung gestellte Verkaufshilfen dürfen nur zur Vermarktung der Produkte verwendet werden. Darüber hinaus ist eine Nutzung nur bei ausdrücklicher Zustimmung von RÖWA zulässig.
6.2. Von RÖWA oder einem Dritten im Auftrag von RÖWA zur Verfügung gestelltes Werkzeug bleibt im Eigentum von RÖWA, auch dann, wenn die dafür entstehenden Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises bilden oder in sonstiger Weise von Ihnen vergütet werden.
7. Zahlung
7.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten die Zahlungsbedingungen lt. Auftragsbestätigung.
7.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn RÖWA über den Betrag verfügen kann. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorgehenden schriftlichen Vereinbarung mit RÖWA. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
7.3. Aufrechnung mit Gegenforderungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RÖWA unzulässig. Das gilt auch für sonstige Abzüge wie z.B. Porti, Skonti usw., soweit sie über die vereinbarten Zahlungsbedingungen hinausgehen.
7.4. Gerät der Abnehmer in Verzug, so ist RÖWA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu berechnen, soweit nicht im Einzelfall höhere Verzugszinsen mit dem Abnehmer vereinbart worden sind. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch RÖWA ist nicht ausgeschlossen.
7.5. Zahlungseingänge werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und allfälligen Mahnspesen verwendet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist RÖWA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
7.6. Vor Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist RÖWA zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
7.7. Der Zahlungsverzug tritt ohne gesonderte Erklärung von selbst ein. Ist der Abnehmer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Abnehmers in Frage stellen, wie zB eine ungünstige Auskunft eines Kreditinstitutes, eines Kreditversicherers oder eines Gläubigerschutzverbandes, ist RÖWA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und bei anderen Lieferverträgen mit dem Abnehmer, Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
8. Ungerechtfertigter Vertragsrücktritt
8.1. Tritt der Abnehmer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann RÖWA, unabhängig ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, 15 % des Verkaufspreises als Stornogebühr verlangen. Die Stornogebühr ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig.
8.2. Unbeschadet davon kann RÖWA einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
9. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
9.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist 6330 Kufstein, Prof. Schlosser-Straße 31, Österreich.
9.2. Die Gefahr geht mit ordnungsgemäßer Bereitstellung der Ware am Firmengelände der RÖWA auf den Abnehmer über.
9.3. Erklärt sich RÖWA bereit, die Ware zu versenden, geschieht dies auf Gefahr und Kosten des Abnehmers. In diesem Fall geht die Gefahr in dem Zeitpunkt in dem die Ware das Firmengelände von RÖWA 6330 Kufstein, Prof. Schlosser- Straße 31, Österreich bzw. einer anderen Betriebsstätte verlässt, auf den Abnehmer über.
9.4. Sofern sich RÖWA bereit erklärt, die Ware zu versenden, obliegt ihm die Wahl eines bewährten Versandwegs, sofern die Vertragsparteien im Einzelfall keine besondere Vereinbarung treffen.
10. Lieferung/Liefertermine
10.1. Lieferungen von RÖWA erfolgen ausschließlich zu den hier festgelegten Bedingungen.
10.2. Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten gelten die genannten Liefertermine nur annäherungsweise. Es werden keine Fixgeschäfte getätigt.
10.3. Die Lieferfrist beginnt mit Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Abnehmer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Bereitstellung der Ware bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
10.4. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund von höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebsstörungen usw. sowie Lieferungs- und Leistungsverzögerungen seitens unserer Vor- und Unterlieferanten solchen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen RÖWÄ, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzügl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird RÖWA von ihrer Verpflichtung frei, kann der Abnehmer hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten.
10.5. Der Abnehmer ist zur Übernahme der Ware verpflichtet. Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Ware werden hiervon nicht berührt. Eine Übernahmepflicht besteht nicht im Fall vorzeitiger Lieferung; im Fall der Mangelhaftigkeit der Ware dann, wenn diese eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt oder wenn aufgrund der Beschaffenheit des Produktes die Gefahr des Eintritts von Sach- oder Personenschäden besteht.
10.6. Wenn die Abnahme durch den Abnehmer nicht rechtszeitig erfolgt, steht RÖWA wahlweise das Recht zu, weiterhin auf Erfüllung zu bestehen, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen, einen Deckungskauf vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz einschließlich Mehraufwand (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
10.7. Der Abnehmer räumt RÖWA das Recht auf Teilerfüllung (Teillieferung) ein: im Falle derartiger Teillieferungen ist RÖWA berechtigt, diese mit Teilfakturen in Rechnung zu stellen.
10.8. RÖWA ist berechtigt, die Lieferung bis zur Bewirkung der vereinbarten Gegenleistung oder der Leistung entsprechender Sicherheiten zu verweigern, falls sich die Vermögenslage des Abnehmers nach Vertragsabschluss verschlechtert oder dieser Umstand schon bei Vertragsabschluss bestanden hat, RÖWA jedoch erst anschließend bekannt wird.
10.9. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Transportkosten und Abgaben (insbesondere Zölle) vom Abnehmer zu tragen.
10.10. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, ist der Transport der Ware nicht von RÖWA zu versichern.
11. Dokumentationspflicht, Unterstützungspflicht, Pflicht hingegebene Gebrauchsinformationen aufmerksam zu lesen
11.1. Ungeachtet bestehender gesetzlicher Vorschriften hat der Abnehmer über RÖWA Produkte eine genaue Dokumentation anzulegen, insbesondere an wen RÖWA-Waffen und – Waffenläufe zu welchem Zeitpunkt verkauft und ausgehändigt wurden; dies – wenn möglich – unter Angabe der Waffennummer.
11.2. Der Abnehmer erklärt sich bereit, mit RÖWA insbesondere bei der Wahrnehmung von Produktbeobachtungspflichten und etwaigen Rückrufaktionen, zusammenzuarbeiten und RÖWA zu unterstützen.
11.3. Der Abnehmer hat die von RÖWA bereitgestellten Gebrauchsinformationen baldmöglichst aufmerksam zu lesen. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Gebrauchsinformationen bei Auslieferung an Einzelhändler, Letztverbraucher oder sonstige Personen weiterzugeben und diese gleichwohl darauf aufmerksam zu machen, die Gebrauchsinformationen sorgfältig zu lesen.
12. Änderungen, Verarbeitungen, Umbildungen von Kaufgegenständen
Änderungen, Verarbeitungen oder Umbildungen von RÖWA- Produkten, die die Sicherheit der Produkte beeinträchtigen können oder wesentlicher Natur sind, dürfen nur mit vorhergehender ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von RÖWA vorgenommen werden. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Verpflichtung auch an etwaige Kunden / Rechtsnachfolger weiterzugeben.
13. Gewährleistung
13.1. Die Gewährleistungsfrist der von RÖWA gelieferten Produkte beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
13.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware umgehend nach ihrer Ankunft zu untersuchen und Mängel unter schriftlicher exakter Bezeichnung des Mangels und der Rechnungsnummer unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche, zu rügen. Der Abnehmer hat auch Aliudlieferungen zu rügen.
13.3. Versteckte Mängel, also solche, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nach Ablieferung nicht entdeckt worden sind, sind spätestens fünf Tage nach ihrer Entdeckung unter möglichst genauer Bezeichnung des Mangels und der betroffenen Lieferung schriftlich RÖWA anzuzeigen.
13.4. Gewährleistungsansprüche des Abnehmers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Das Unterlassen fristgerechter Rüge entbindet RÖWA auch von der Haftung für Folgeschäden.
13.5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann RÖWA der Gewährleistungspflicht wahlweise wie folgt nachkommen:
13.5.1. Nachtrag des Fehlenden;
13.5.2. Nachbesserung der Ware an Ort und Stelle;
13.5.3. Aufforderung zur Rücksendung der mangelhaften Ware
oder der mangelhaften Teile und Nachbesserung bei RÖWA oder an einem anderen von RÖWA bezeichneten Ort. Eine Rücksendung der Ware ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Aufforderung von RÖWA möglich. Die Kosten und die Gefahr des Transportes hat der Abnehmer zu tragen.
13.5.4. Ersatz der mangelhaften Ware.
13.5.5. Ersatz der mangelhaften Teile der Ware.
13.6. Die Erklärung des Rücktritts oder der Preisminderung sowie – sofern nicht ausgeschlossen – das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung oder von Aufwendungsersatz bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
13.7. Weitere Verpflichtungen treffen RÖWA im Rahmen der
Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – nicht. Dies betrifft insbesondere die Übernahme von Transport-, Montage- und sämtliche Montagenebenkosten.
13.8. Wird die von RÖWA gewählte Möglichkeit der Nacherfüllung vom Abnehmer verweigert, ist RÖWA insoweit von der Nacherfüllung und von weiteren Mängelansprüchen befreit.
13.9. Handelsübliche oder geringe, technische nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe, Struktur und Ausrüstung sowie eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit begründen keinen Mangel.
13.10. Gewährleistungsansprüche bestehen überdies nur, wenn der Mangel bei der Übergabe (im Falle der Versendung bei Übergabe an den ersten Transporteur) bereits vorhanden ist. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB scheidet aus.
Ein Rückgriff gemäß § 933b AGBG ist ausgeschlossen.
13.11. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Abnehmer die Ware verändert, der Mangel infolge Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, infolge unzureichender Wartung, fehlerhafter / wiedergeladener / nicht CIP zugelassener oder sonst ungeeigneter Munition oder auch infolge ungeeigneter Pflegemittel oder deren unsachgemäßen Gebrauchs entstanden ist.
13.12. Diese Gewährleistungsbestimmungen gelten unbeschadet etwaiger Garantiezusagen durch RÖWA.
14. Haftung
14.1. Schadenersatzansprüche gegen RÖWA wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung sowie allen sonstigen Rechtsgrundlagen sind – sofern dies gesetzlich zulässig ist – ausgeschlossen, sofern nicht vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Die Haftung für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
14.2. Unbeschadet jeder weiteren Haftungsbeschränkung wird – soweit dies gesetzlich zulässig ist – die gesamte Haftung auch bei Fällen leichter Fahrlässigkeit mit dem 1,5-fachen Wert der Warenlieferung begrenzt.
14.3.Bei einem Mangelschaden ist RÖWA wahlweise zur Nachbesserung, zum Austausch oder zu einer Ersatzleistung in Geld berechtigt.
14.4. Soweit die Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren entstehen, besteht keine Haftung. Gleiches gilt, wenn die Ware nachträglich verändert wird.
14.5. Falls RÖWA nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Abnehmers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung und die Haftung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
15. Rechte Dritter
15.1. Für Rechte Dritter, die auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum (kurz „Schutzrechte“) beruhen, haftet RÖWA nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages nur, wenn das Schutzrecht nach dem Recht jenes Staates besteht, in dem der Abnehmer seine Rechnungsadresse hat. Für die Verletzung von Schutzrechten anderer Staaten wird nur gehaftet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
15.2. Behauptet ein Dritter in seinen Schutzrechten verletzt zu sein, hat der Abnehmer RÖWA unverzüglich darüber unter Angabe aller wesentlichen Umstände und Informationen in Kenntnis zu setzen.
15.3. Ansprüche des Abnehmers sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Abnehmers, durch eine von RÖWA nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Abnehmer verändert oder zusammen mit nicht von RÖWA gelieferten Produkten eingesetzt wird.
15.4. Soweit vorstehend nicht anderes geregelt ist, gelten für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen Eingriffs in Schutzrechte Dritter die Punkte 13. und 14. dieser Bedingungen sinngemäß. Insbesondere hat der Abnehmer zur Wahrung seiner Ansprüche ordnungsgemäß zu rügen. Hinsichtlich des Beginns der Gewährleistungsfrist sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
15.5. Sofern RÖWA von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, die RÖWA nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Abnehmers angefertigt hat, ist RÖWA – ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Soweit RÖWA weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen sollten, behält sich RÖWA diese vor.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher offener Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) im Eigentum von RÖWA.
16.2. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im Wege ordnungsgemäßer Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen zu veräußern:
16.2.1. Die Befugnis des Abnehmers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet,
unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufes durch RÖWA, mit der Zahlungseinstellung des Abnehmers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
16.2.2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderung ist unzulässig.
16.2.3. Der Abnehmer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an RÖWA ab. Der Abnehmer ist verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung der Kaufpreisforderung an RÖWA anzuzeigen.
16.2.4.Der Abnehmer ist verpflichtet, den mit RÖWA vereinbarten Eigentumsvorbehalt bei Verkauf der Vorbehaltsware weiterzuleiten.
16.2.5. Arbeitet der Abnehmer mit einer Factoring-Bank („echtes Factoring“) zusammen, gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der von RÖWA gelieferten Vorbehaltsware nur, wenn der Factor einer vereinbarten Abtretung des Anspruches auf Auszahlung des Factoringerlöses vorher seine Zustimmung erteilt hat. Anderenfalls ist eine Abtretung verboten und eine Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt durch den Abnehmer ausgeschlossen. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von der RÖWA gelieferten Waren betreffen, an dieselbe ab. Der Abnehmer verpflichtet sich, dem Factor die Abtretung anzuzeigen und ihn anzuweisen, nur an RÖWA zu bezahlen.
16.3. Von Pfändungen ist RÖWA unter Angabe des Pfandgläubigers und des Pfändungsprotokolls sofort zu benachrichtigen. 16.4. Der Abnehmer ist verpflichtet, bei Zahlungsverzug oder
Zahlungseinstellung RÖWA eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie bearbeitet sind und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
16.5. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen bei dem Besteller eingehen, sind unverzüglich bekannt zu geben, zur Überweisung gesondert aufzuheben und binnen acht Tagen weiterzuleiten.
16.6. RÖWA ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller im Zahlungsverzug oder in Zahlungsschwierigkeiten gerät und eine dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos abgelaufen ist. Der Besteller verpflichtet sich zur sofortigen Freigabeerklärung, auch wenn sich die Vorbehaltsware bei einem Dritten befindet. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von RÖWA ausdrücklich schriftlich erklärt wird. RÖWA hat das Recht, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als RÖWA Eigentum zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, die weitere Benutzung zu untersagen sowie vom Vertrag zurückzutreten und Rückgabe der Gegenstände zu verlangen bzw. die Gegenstände selbst zurückzunehmen. Der Abnehmer räumt RÖWA zu diesem Zweck das Recht ein, die Räume, in denen sich das Vorbehaltsgut befindet, zu betreten und die gelieferten Gegenstände herauszunehmen. Parallel dazu ist derAbnehmer auch zur Herausgabe verpflichtet.
16.7. Bei sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere solchen, die den Bestand der Vorbehaltsware gefährden, ist RÖWA zur Rücknahme der Ware berechtigt auch ohne vom Vertrag zurückzutreten. Der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet und räumt RÖWA zu diesem Zweck das Recht ein, die Räume, in denen sich das Vorbehaltsgut befindet, zu betreten und die gelieferten Gegenstände herauszunehmen.
16.8. RÖWA ist berechtigt, die zurückgenommenen Waren nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf den Bestellpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
16.9. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung trägt der Abnehmer. Die Verwertungskosten betragen 10 % des Verwertungserlöses, sofern RÖWA nicht höhere Kosten oder der Abnehmer geringere Kosten nachweist.
16.10. Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden und noch in seinem Betrieb vorhandenen Waren ordnungsgemäß zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der entsprechenden Versicherungsverträge nachzuweisen. Der Abnehmer tritt seine Ansprüche aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen schon jetzt an RÖWA ab. RÖWA nimmt die Abtretung an.
17. Datenschutz
Der Abnehmer erklärt seine Zustimmung, dass seine Daten zum Zweck der Buchhaltung und Kundenevidenz von RÖWA gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken von RÖWA genutzt.
18. Gerichtsstand, Schiedsklausel, anwendbares Recht
18.1. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit des für 6330 Kufstein, Österreich, sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes.
18.2. Für Lieferungen außerhalb der Europäischen Union vereinbaren die Parteien Folgendes:
18.2.1. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich (Wiener Regeln) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter ist drei. Die im Schiedsverfahren anzuwendende Sprache ist Englisch.
18.2.2. Als Alternative zu Punkt 18.2.1 kann RÖWA auch das sachlich und örtlich für 6330 Kufstein, Österreich zuständige Gericht anrufen.
18.3.Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über deninternationalenWarenkauf(EinheitlichesUN-Kaufrecht).
19. Sonstiges
19.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Abnehmers aus dem mit RÖWA geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung von RÖWA.
19.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen sollen durch solche ersetzt werden, die diesen wirtschaftlich am nächsten kommen.
19.3. Nebenabreden und Abänderungen des mit dem Abnehmer geschlossenen Vertrages bedürfen ebenfalls der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
II. Allgemeine Reparaturbedingungen
Allgemeines
Rössler Waffen GmbH („RÖWA“) übernimmt und repariert den umseitig bezeichneten Vertragsgegenstand zu den nachstehend angeführten Bedingungen.
Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, eine Instandsetzung durchzuführen.
Kostenvoranschläge sind eigentlich, wenn die Reparatur auf Wunsch des Auftraggebers nicht durchgeführt wird. Kostenvoranschläge werden von unserer Reparaturabteilung grundsätzlich nur schriftlich erteilt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind unverbindlich. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.
Lieferung
RÖWA liefert nach erfolgter Reparatur oder Kontrolle den Vertragsgegenstand umgehend an den Auftraggeber aus. Fixtermine können nicht zugesichert werden.
Übergabe
Die Rückstellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Übergabe von Komplettpaketen (Waffe, Montage, Zielfernrohr) zu Testzwecken wird mit dem Auftraggeber eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum von RÖWA über und sind – sofern es sich nicht um Tauschteile handelt – zu vernichten. Alle gelieferten und unmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von RÖWA.
Beschränkungen des Leistungsumfanges
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, wird jede Gewährleistung ausgeschlossen. Verschleißteile haben nur eine dem jeweiligen Stand der Tech-nik entsprechende Lebensdauer.
7. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung
RÖWA leistet Gewähr, für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tage der Übergabe.
Die Gewährleistung erfolgt grundsätzlich durch Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instand-setzung in angemessener Frist. Ist die Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen.
Vom Kunden beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a) offene Mängel nicht gerügt werden, binnen 14 Tagen nach
Übernahme schriftlich (eingeschriebener Brief)
b) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom
Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt wurden. Die RÖWA haftet für alle verschuldeten Schäden, die am Reparaturgegenstand entstanden sind, und zwar bis zur Höhe des Wertes des Reparaturgegenstandes. Darüber hinaus haftet RÖWA nur bei Vor-satz oder grober Fahrlässigkeit; eine Haftung für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftung für Sachschäden, die der Erwerber als Unternehmer erleidet, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes
8. RÖWA haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes.
Die Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet die RÖWA nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Mitübersandte Montagen, Fremd- oder Zubehörteile sind von der Haftung ausgeschlossen.
Bank: Raiffeisen Bezirksbank Kufstein eGen | IBAN: AT85 3635 8000 0867 1067 | BIC: RZTIAT22358
Geschäftsführer: Walter Rössler | Amtsgericht: 6330 Kufstein, AUSTRIA | 276897b